Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)
SGB III§ 37 Potenzialanalyse und Eingliederungsvereinbarung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 60
Nach Gewicht
- LSG Hessen, 30.03.2016 – L 9 AL 80/13Zitiert von 1
- SG Darmstadt, 23.05.2013 – S 11 AL 60/10Zitiert von 1
- OLG Celle, 12.12.2008 – 11 W 43/08Zitiert von 2
- VG Saarland Saarlouis, 09.06.2006 – 9 K 1/06.PVLZitiert von 2
- BSG, 04.04.2017 – B 11 AL 5/16 RRuhen des Arbeitslosengeldanspruchs - Sperrzeit bei unzureichenden Eigenbemühungen - Verletzung von Nachweispflichten aus der Eingliederungsvereinbarung - Nichtigkeit der Eingliederungsvereinbarung - öffentlich-rechtlicher Vertrag - fehlende Zusage vermittlungsunterstützender LeistungenZitiert von 5
- BSG, 23.06.2016 – B 14 AS 42/15 RGrundsicherung für Arbeitsuchende - Ersetzung der Eingliederungsvereinbarung durch einen Eingliederungsverwaltungsakt - Anforderungen an die Ersetzungsentscheidung - Ermessensausübung - Zulässigkeit der FortsetzungsfeststellungsklageZitiert von 34
Zuletzt entschieden
- LAG Baden-Württemberg, 11.09.2024 – 4 Sa 10/24Zitiert von 2
- LSG Sachsen-Anhalt, 25.07.2024 – L 2 AL 18/23
- FG Hessen, 18.07.2024 – 2 K 146/24
60 Entscheidungen zu § 37 SGB III →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 37 SGB III zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/37#abs-1 (1) Die Agentur für Arbeit hat unverzüglich nach der Ausbildungsuchendmeldung oder Arbeitsuchendmeldung zusammen mit der oder dem Ausbildungsuchenden oder der oder dem Arbeitsuchenden die für die Vermittlung erforderlichen beruflichen und persönlichen Merkmale, beruflichen Fähigkeiten und die Eignung festzustellen (Potenzialanalyse). Die Potenzialanalyse erstreckt sich auch auf die Feststellung, ob und durch welche Umstände die berufliche Eingliederung voraussichtlich erschwert sein wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/37#abs-2 (2) In einer Eingliederungsvereinbarung, die die Agentur für Arbeit zusammen mit der oder dem Ausbildungsuchenden oder der oder dem Arbeitsuchenden trifft, werden für einen zu bestimmenden Zeitraum festgelegt
Die besonderen Bedürfnisse behinderter und schwerbehinderter Menschen sollen angemessen berücksichtigt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/37#abs-3 (3) Der oder dem Ausbildungsuchenden oder der oder dem Arbeitsuchenden ist eine Ausfertigung der Eingliederungsvereinbarung auszuhändigen. Die Eingliederungsvereinbarung ist sich ändernden Verhältnissen anzupassen; sie ist fortzuschreiben, wenn in dem Zeitraum, für den sie zunächst galt, die Ausbildungssuche oder Arbeitsuche nicht beendet wurde. Sie ist spätestens nach sechsmonatiger Arbeitslosigkeit, bei arbeitslosen und ausbildungsuchenden jungen Menschen spätestens nach drei Monaten, zu überprüfen. Kommt eine Eingliederungsvereinbarung nicht zustande, sollen die nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 erforderlichen Eigenbemühungen durch Verwaltungsakt festgesetzt werden.